AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen von Xtreme bezüglich der Durchführung
von Veranstaltungen und Vermietung von Equipment liegen diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu Grunde. Zusätzliche und abweichende Bestimmungen
bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dokumentenechte Faxschreiben
werden anerkannt. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
AGB’s aber auch einzelner Vertragspunkte berührt nicht die Rechtsgültigkeit dieses
Vertrages, sondern zieht eine Ersetzung der Klauseln durch solche nach sich, die nach
dem geltenden Recht und dem wirtschaftlichem Sinne des Vertrages am nächsten sind.
§ 2 Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch beidseitige
Unterzeichnung des Auftrages zustande. Im Falle von Vollkaufleuten kann dies auch
durch schriftliche Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer erfolgen.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Sind keine anderen Vereinbarungen getroffen ist der vereinbarte Preis für die vom
Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen spätestens am Veranstaltungstag vor
Beginn des Events zu 100 % zu zahlen. Skontoabzüge werden generell nicht
gewährleistet. Erfolgen die Zahlungen nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, behält sich
der Auftragnehmer das Recht vor, wegen einseitiger Nichterfüllung seitens des
Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. Die Höhe des
Anspruchs wird im Einzelfall berechnet, beläuft sich aber mindestens auf die Summe
des vereinbarten Honorars. Ferner ist der Auftragnehmer im Falle von Zahlungsverzug
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3 % über dem jeweiligen Basissatz
des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu berechnen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig
mit rechtskräftig gestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur in den
Fällen zulässig, in denen die Honorarforderung auf demselben Recht beruht.
§ 4 Änderungsvorbehalt
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen in zumutbarer
Weise für den Auftraggeber zu ändern (z.B. bei dem Ausfall von Künstlern und
Moderatoren) soweit dadurch der Wert der Leistungen nicht zum Nachteil des
Auftraggebers unzumutbar geändert wird. In der künstlerischen Gestaltung des
Programms einer Veranstaltung ist der Auftragnehmer frei.
§ 5 Rücktritt des Auftragnehmers
Neben dem bereits angeführten Recht auf Rücktritt wegen mangelnder Sicherstellung
der Zahlungen (§ 3), ist der Auftragnehmer in folgenden Fällen zum Rücktritt
berechtigt:
– Mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, so das eine erfolgreiche Umsetzung des
Vertrages nicht möglich ist (siehe § 7)
– Ausfall von Künstlern, Modulen oder Leistungen dritter Seite, ohne das in zumutbarer
Weise gelingt, adäquaten Ersatz zu schaffen.
Grundsätzlich hat der Auftraggeber im Falle eines berechtigten Rücktritts keinen
Anspruch auf Schadenersatz. Dieser kann nur bei Fahrlässigkeit oder groben
Verschulden des Auftragnehmers verlangt werden und beläuft sich auf die Höhe des
vereinbarten Honorars. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten eine
Minderung des Schadenersatzes zu verlangen, soweit er den Nachweis führt, das kein
oder nur ein geringerer Schaden als die verlangte Pauschale entstanden ist.
§ 6 Rücktritt des Auftraggebers
Bis zum Tag der Veranstaltung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die
Erklärung bedarf der Schriftform. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet,
Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns zu leisten. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, anstelle einer detaillierten Schadensberechnung eine pauschalierte
Entschädigung zu fordern. Diese gestaltet sich wie folgt:
– Bei Rücktritt nach Vertragsabschluss bis 14 Tage vor Erfüllung: 50 % des Honorars.
– Bei Rücktritt nach Vertragsabschluss zwischen 14 und 7 Tage vor Erfüllung: 80 % des
Honorars.
– Bei Rücktritt nach Vertragsabschluss unter 7 Tage vor Erfüllung: 100 % des Honrars
auch bei Nichtannahme der Leistung.
Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten eine Minderung des Schadenersatzes
zu verlangen, soweit er den Nachweis führt, das kein oder nur ein geringerer Schaden
als die verlangte Pauschale entstanden ist.
§ 7 Erfüllungsvoraussetzungen
Wird ausdrücklich nichts anderes vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die
notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertragszweckes zu schaffen. Hierzu
zählen insbesondere:
– Genehmigungs- und Anmeldeverfahren sowie Gebühren (z.B. DSR, GEMA, oder
Ordnungsamt)
– Auflagenerfüllung (z.B. Sanitätsdienst, Gestellung von Hilfspersonen),
Infrastrukturelle Gegebenheiten, wie Strom- und Wasseranschlüsse, ausreichende
Größe des Erfüllungsortes sowie ungehinderter Zugang zu diesem Ort. Kostenfreie
Parkflächen für die Transport- & Teamfahrzeuge (Lkw, Transporter, Pkw) in
unmittelbarer Nähe zum Erfüllungsort. Gewährleistung der technischen
Vorbedingungen (Mindestmaße, Transport- und Aufbaubedingungen), laut
besonderem Merkblatt zum jeweiligen Modul (Basic Info), welches bis
Vertragsabschluss dem Auftraggeber ausgehändigt wird. Bei eintretender
Dunkelheit ist für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.
– Sicherheit der ausführenden Personen und angemessene Verpflegung. Sicherheit
des zur Ausführung notwendigen Equipments (z.B. gegen Diebstahl oder
Vandalismus).
– Die Benutzung der Module durch die Besucher erfolgt auf eigene Gefahr. Bei
technisch bedingten Unfällen zahlt die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers.
Für Brand, Diebstahl- und Sachbeschädigung durch Besucher haftet der
Auftraggeber. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße
Abwicklung der Veranstaltung trägt der Auftraggeber. Bei schuldhafter
Vertragsverletzung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, das
angemietete Modul aufzubauen und die Veranstaltung durchzuführen,
insbesondere wenn die technischen Bedingungen seitens des Auftraggebers nicht
erfüllt sind. Bei Nicht- oder unvollständiger Erfüllung dieser Pflichten behält sich der
Auftragnehmer das Recht auf Vertragsrücktritt und Schadenersatzforderung nach
Maßgabe des
§ 6 vor. Bei Nichtanwesenheit von vom Auftraggeber zu stellenden Hilfspersonen
wird je Hilfsperson ein Mietzuschlag von € 100,– vereinbart.
§ 8 Geistiges Eigentum
Konzeptionen, Programmvorschläge oder auch nur Auszüge aus diesen sind und
bleiben geistiges Eigentum von Xtreme. Sie bedürfen in keiner Art ohne eine
schriftliche Genehmigung vervielfältigt, weitergereicht oder zu Zwecken des
Wettbewerbs verwendet werden. Photos, Entwürfe, und Prospekte unterliegen dem
Urheberschutz. Die Nutzung ist ebenfalls nur nach schriftlicher Vereinbarung
und Zahlung eines Honorars gestattet. Zuwiderhandlungen ziehen
Schadenersatzforderungen nach sich.
§ 9 Provisionsvereinbarung
Ein Provisionsanspruch setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung voraus.
§ 10 Sicherheitsbestimmung
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung des
Vertrages zu unterbrechen, sobald sich Anhaltspunkte dafür ergeben, das eine
Gefährdung in jeglicher Form für die Beteiligten oder Dritte entstehen könnte.
§ 11 Teambekleidung
Falls nicht anders vereinbart, treten die Erfüllungs- und Verrichtungshilfen in
Xtreme- Teambekleidung auf.
§ 12 Haftung und Gewährleistung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer pünktlichen und reibungslosen
Vertragserfüllung, soweit die notwendigen Voraussetzungen vom Auftraggeber
geschaffen wurden (§ 7). Der Auftraggeber hat eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen, die ggf. Schäden aus Veranstaltungen übernimmt.
Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer – auch gegen Erfüllungs- und
Entrichtungshilfen – sind jedoch ausgeschlossen, solange nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt wurde. Wird die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt
beeinflusst oder unmöglich, werden Minderungs- oder Schadenersatzansprüche
ausgeschlossen. Eine Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn der Misserfolg der
Leistung auf fehlende Unterstützung (§ 7) des Auftraggebers zurückzuführen ist.
Eine Gewährleistung für den Erfolg und/ oder das Gefallen von Veranstaltungen
wird nicht übernommen. Bei Außenveranstaltungen trägt das Wetterrisiko der
Auftraggeber. Dem Auftraggeber verbleibt das Recht auf Nachbesserung die er
während der Veranstaltung unter genauer Nennung der Mängel beim
Auftragnehmer anzeigen muss. Für die Abhilfe steht dem Auftragnehmer eine
angemessene Zeit zur Verfügung. Unterlässt der Auftraggeber diese Rüge
schuldhaft, sind spätere Ersatzansprüche ausgeschlossen. Erbringt der
Auftragnehmer die Leistung verspätet oder gar nicht aus Gründen, die in einer
Sphäre liegen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und bei Vorsatz bzw.
grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen – soweit keine anderen
Vereinbarungen getroffen sind.
§ 13 Gerichtstandklausel
Bei Vollkaufleuten und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
haben oder diesen nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt haben, sowie
für Passivprozesse, gilt der Gerichtsstand Mönchengladbach für sämtliche
Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien
unterliegen deutschem Recht. Ist der Vertrag in eine Fremdsprache übersetzt
worden, so ist bei Streitigkeiten ausschließlich der deutsche Vertragstext
maßgebend.